(fb-August 2014) Ab 1. Januar 2015 können gesetzlich Krankenversicherte nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Die alten Krankenversichertenkarten ohne Lichtbild verlieren dann unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum ihre Gültigkeit. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die bisherige Übergangsfrist für die alten Karten konnte auf Druck der KBV bis 31. Dezember 2014 verlängert werden.
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine erweiterbare Versichertenkarte mit Lichtbild, sie ersetzt die am 1. Januar 1995 eingeführte Krankenversicherungskarte in Deutschland.
Ziele der Einführung sind:
- Die Patientenrechte zu stärken, indem in zukünftigen Ausbaustufen wichtige Dokumente wie Arztbriefe, Befunde in einer individuellen, verschlüsselten Form abgelegt werden können.
- Eine bessere administrative Kommunikation, beispielsweise indem bisher die nur für eigene Nutzung vorgesehenen Untersuchungs- und Laborergebnisse von Haus- und Fachärzten auch anderen Leistungserbringern zur Verfügung gestellt werden können. Der bessere Informationsaustausch führt dazu unerwünschte Wechselwirkungen zwischen Medikamenten zu vermeiden.
- Eine höhere Effizienz und damit verbundene Kostenersparnis, beispielsweise indem Doppeluntersuchungen vermieden werden und indem Behandlungsdaten im Notfall schneller verfügbar sind.
Praktisch bedeutet das, dass Leistungserbringer ab Januar nur noch die eGK akzeptieren dürfen. Mit den alten Karten ist dann weder die Abrechnung noch die Verordnung von Leistungen möglich. Für den Fall, dass Versicherte ohne eGK eine Behandlung in Anspruch nehmen wollen, hat der Patient zehn Tage Zeit, eine gültige Karte oder einen sonstigen Versichertennachweis der Krankenkasse nachzureichen. Bleibt dies aus, darf privat liquidiert werden. Reicht der Patient den Nachweis jedoch bis Ende des jeweiligen Quartals nach, muss der Arzt die in Rechnung gestellten Behandlungskosten rückerstatten und die Behandlung als Kassenleistung abrechnen.
Quelle Text: Hartmann Bund, Wikipedia
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