Pflegestärkungsgesetz: Das ändert sich zum 1. Januar 2015

(fb-Juni 2014) Am 28. Mai hat das Bundeskabinett den Entwurf zum 1. Pflegestärkungsgesetz beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht deutliche Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ab dem 1. Januar 2015 vor. Hier erhalten Sie detaillierte Informationen, welche Maßnahmen der Gesetzesentwurf zum ersten Pflegestärkungsgesetz vorsieht.

 

Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will das Bundesgesundheitsministerium in dieser Wahlperiode deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umsetzen. Durch das erste Pflegestärkungsgesetz sollen bereits zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden.

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen und Demenzkranken soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

Durch die Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Dadurch stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden Euro fließen in einen Pflegevorsorgefonds. Insgesamt können die Leistungen aus der Pflegeversicherung um 20 Prozent erhöht werden.

Über den Link-Download der BMG-Seite erhalten sie weitere Informationen.

Quelle Text: Bundesministerium für Gesundheit