PIP: Weitere Gerichtsentscheidung zugunsten von TÜV Rheinland

Recht und Medizin(fb-Juli 2015) Das französische Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit Brustimplantaten des französischen Herstellers Poly Implant Prothese (PIP) ein Urteil des Handelsgerichts Toulon vom 14. November 2013 gegen die Benannte Stelle TÜV Rheinland aufgehoben (Urteil Berufungsgericht Aix en Provence). Das Berufungsgericht hat damit die Klagen von ausländischen Vertriebshändlern von PIP-Implantaten sowie von mehr als 3.000 Einzelpersonen, die dem Verfahren beigetreten waren, zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht ist den Argumenten von TÜV Rheinland gefolgt,
und seine Entscheidung fügt sich ein in eine lange Reihe von bisher
zugunsten von TÜV Rheinland getroffenen Gerichts- und
Behördenentscheidungen. Die Fakten belegen, dass TÜV Rheinland seine
Aufgaben zu jeder Zeit verantwortungsvoll und im Einklang mit allen
geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat. Die betrügerischen
Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und
konnten mit den Mitteln, die einer Benannten Stelle von Rechts wegen
zustehen, nicht aufgedeckt werden.

„TÜV Rheinland begrüßt diese Entscheidung, die seine Haftung
ausschließt und einen wichtigen Schritt in den gerichtlichen
Auseinandersetzungen in Folge des Betrugs von PIP darstellt. Diese
Entscheidung bestätigt, dass das Urteil des Handelsgerichts Toulon
vom 14. November 2013 unbegründet war. Diese Entscheidung folgt einer
anderen Entscheidung des Landgerichts Paris vom 29. September 2014,
welches gleichfalls eine Haftung des TÜV Rheinland ausschloss. Das
Strafgericht Marseille hatte bereits im Dezember 2013 bestätigt, dass
der TÜV Rheinland selbst Opfer des PIP-Betrugs ist“, sagte Hartmut
Müller-Gerbes, Konzernpressesprecher von TÜV Rheinland.

 

Quelle Text: Medizinrecht.de

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