Regelung für Methoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

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(August 2016) Die Verfahrensregelungen, nach denen künftig neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse nach § 137h SGB V zu bewerten sind, traten am 23. August in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt hierzu Informationen auf seinen Internetseiten bereit. Krankenhäuser und Hersteller von Medizinprodukten können sich beim G-BA im Vorfeld der Bewertung zum Verfahren und seinen Anforderungen beraten lassen.

Zur Verfügung steht nun auch ein Formular für Krankenhäuser. Diese übermitteln dem G-BA ihre Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode. Die Informationsübermittlung löst ein Bewertungsverfahren aus.

Der G-BA hat nach § 137h SGB V die Aufgabe, stationär erbringbare Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu bewerten,

  • für die von einem Krankenhaus erstmalig eine Anfrage auf zusätzliches Entgelt für die Vergütung, eine sogenannte NUB-Anfrage, an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestellt wird,
  • deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz von Medizinprodukten hoher Risikoklasse beruht und
  • die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen.

Liegen bei einer Methode alle genannten Voraussetzungen vor, bewertet der G-BA, ob der Nutzen der Methode als belegt anzusehen ist oder ob sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet.

Die gesetzliche Grundlage der obligatorischen und fristgebundenen Nutzenbewertung, § 137h SGB V, wurde mit dem im Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) geschaffen. Nähere Details hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in der Medizinproduktemethodenbewertungsverordnung (MeMBV) geregelt. Der G-BA hat entsprechende Regelungen zum Verfahren nach § 137h SGB V in seine Verfahrensordnung (8. Abschnitt des 2. Kapitels der VerfO) aufgenommen. Der Beschluss zur Änderung der Verfahrensordnung wurde vom BMG genehmigt und ist nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 23. August 2016 in Kraft getreten.

Quelle Text: Gemeinsamer Bundesausschuss

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