Auswirkungen des Brexit auf die Vermarktung von Produkten im europäischen Binnenmarkt

(März 2018) Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland kündigten am 29. März 2017 ihre Mitgliedschaft in der EU gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union. Das bedeutet, dass ab dem 30. März 2019 die europäische Gesetzgebung auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, es sei denn, dass mit einem Austrittsabkommen ein anderes Datum vereinbart wird.

Großbritannien wird somit zu einem Drittland in Bezug auf die verbleibenden 27 Mitgliedstaaten der EU. Hersteller und Einführer (Importeure) mit Sitz in Großbritannien werden ab dem 30. März 2019 nicht länger als in der EU ansässige Wirtschaftsakteure betrachtet. Händler werden ab diesem Stichtag gemäß europäischem Recht zu Importeuren, die Produkte eines Drittlandes in den EU-Binnenmarkt einführen. Folglich müssen sie dann die für Einführer geltenden Anforderungen erfüllen.

Sofern aufgrund spezifischer gesetzlicher Regelungen die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten in der EU besteht, erlischt ab dem Stichtag die Anerkennung solcher Bevollmächtigter, wenn sie ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben. Hersteller sollten daher rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass ihre Bevollmächtigten ihren Sitz in eines 27 EU-Mitgliedstaaten verlegen.

Die Anwendung bestimmter sektoraler Gesetze verlangt die Einbindung Benannter Stellen in Konformitätsbewertungsverfahren. Benannte Stellen müssen nach EU-Recht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig und von einer notifizierenden Behörde eines Mitgliedstaates benannt worden sein, um Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätsbewertung zu erbringen.

Britische Benannte Stellen verlieren ab dem 30. März 2019 ihren Status als europäische Benannte Stellen und können somit ab diesem Zeitpunkt keine Konformitätsbewertungstätigkeiten im Rahmen der europäischen Gesetzgebung erbringen. Dies hat zur Folge, dass Zertifikate, die von einer britischen Benannten Stelle ausgestellt wurden, ab dem Stichtag ihre Gültigkeit verlieren.

Dies gilt gleichermaßen für die Britische Typgenehmigungsbehörde, die ab dem 30. März 2019 keine Typgenehmigungszertifikate nach europäischem Recht ausstellen darf und alle von ihr ausgestellten Zertifikate sind ab diesem Datum ungültig. Ebenso verlieren Benannte Technische Dienste mit Sitz in Großbritannien, die für die Britische Typgenehmigungsbehörde tätig sind, ihren Status als europäische Benannte Technische Dienste.

Wirtschaftsteilnehmern wird daher empfohlen, rechtzeitig zu einer im EU-Binnenmarkt angesiedelten Benannten Stelle oder Typgenehmigungsbehörde zu wechseln, wenn sie weiterhin ihre Produkte in der Europäischen Union vermarkten wollen.

Der TÜV Rheinland bietet bietet angesichts dieser Entwicklungen Unterstützung an und beantworten alle Fragen zu diesem Thema.
Das Dienstleistungsangebot umfasst Konformitätsbewertungstätigkeiten, die entsprechend den nachstehenden EU Verordnungen und Richtlinien die Einbindung einer Benannten Stelle oder eines Benannten Technischen Dienstes erfordert.

Die Nachrichten der Europäischen Kommission stehen in englischer Sprache unter den nachfolgenden Verlinkungen zur Verfügung:

Notice to Stakeholders:

Withdrawal of the United Kingdom and EU Rules in the field of industrial products

Withdrawal of the United Kingdom and EU Rules in the field of type-approval of motor vehicles

Withdrawal of the United Kingdom and EU Rules for the use of the EU Ecolabel

Quelle Text: TÜV Rheinland

Quelle Bild: Fotolia – donfiore