„Einzig richtig“ – Längere Übergangsfrist für Wundprodukte

(Juli 2021) Die „sonstigen Produkte zur Wundversorgung“ bleiben bis zum 1. Dezember 2023 wie bisher erstattungsfähig. Der Gesetzgeber hat die Frist für die Vorlage von bestimmten Bewertungskriterien und Wirksamkeitsnachweisen bis dahin verlängert. Die ConvaTec (Germany) GmbH geht davon aus, auch danach nicht von den neuen Regelungen betroffen zu sein.

„Der Gesetzgeber hat damit die einzig richtige Entscheidung getroffen und auch für Sicherheit bei den verordnenden Ärztinnen und Ärzten sowie den Patientinnen und Patienten gesorgt“, sagte Andreas Kuhn, Geschäftsführer der ConvaTec (Germany) GmbH. „Für die betroffenen Produkte bedeutet dies, dass sie weiterhin wie gewohnt bis zum 1. Dezember 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig sind und verschrieben werden können“, so Kuhn. „Die verlängerte Frist für die neuerdings vorgesehenen Studien ermöglicht deren seriösere Planung und Durchführung mit weniger Hektik. Die geforderten Nachweise sind ohnehin sehr aufwändig zu erbringen, die Corona-Pandemie erschwert dies noch immer zusätzlich“, sagte Kuhn. Es ist vor allem bei chronischen Wunden sehr schwierig, geeignete Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Studien zu finden, weil es sich fast immer um komplexe medizinische Ausgangslagen handelt.

Neue Richtlinie schreibt zusätzliche Studien vor 

Für sogenannte „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gilt seit Anfang Dezember 2020 eine neue Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Für sie müssen nach der nun auf drei Jahre festgelegten Übergangsfrist spezielle Studien zur Wirksamkeit vorgelegt werden. Nur dann können sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Betroffen sind davon vor allem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen. Der Stichtag für die betroffenen Produkte wurde ebenfalls nach hinten verschobenen, auf das Inkrafttreten der Arzneimittel-Richtlinie am 2. Dezember 2020.

„Die ConvaTec geht davon aus, dass unsere Produkte nicht in die neue Gruppe der sogenannten ‚sonstigen Produkte zur Wundversorgung‘ gehören. Unsere antimikrobiell wirkenden, silberhaltigen Produkte sind schon seit Jahren nach allen geltenden Standards zugelassen, sie haben sich in der Praxis hervorragend bewährt“, sagte Kuhn. „Erneute Nachweise ihrer Wirksamkeit zu verlangen, sehen wir daher im Grundsatz weiterhin diskussionswürdig. Sollte der G-BA unsere Produkte jedoch überraschender Weise dieser Kategorie zuordnen, werden wir die neu geforderten Nachweise natürlich erbringen, damit sie zum Wohl der Patientinnen und Patienten erstattungsfähig bleiben“, so Kuhn. Bisher sind die Bewertungskriterien des G-BA zu den neu geforderten Nachweisen noch nicht bekannt. „Wir hoffen auf eine möglichst schnelle Veröffentlichung der notwendigen Informationen, damit wir hier Planungssicherheit haben und in einen klärenden Dialog mit dem G-BA treten können, falls das tatsächlich nötig sein sollte“, sagte Kuhn (Bild).

Quelle Text und Bild: ConvaTec (Germany) GmbH