Mehrwertsteuer für Medizinprodukte vereinheitlichen?

(Oktober 2022) Der Gesetzesentwurf zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinStG) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wird aktuell stark kritisiert. Der GKV-Spitzenverband will die gesetzliche Krankenversicherung finanziell entlasten und fordert unter anderem eine Senkung der Mehrwertsteuer für Arzneimittel und Medizinprodukte auf 7 Prozent.

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz soll die für 2023 erwartete Finanzierungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von geschätzt 17 Milliarden Euro geschlossen werden.

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV) lehnt die vorgesehenen Sparmaßnahmen ab und erwartet deutliche Nachbesserungen an dem Gesetz, heißt es in der heute veröffentlichten Pressemitteilung des Verbandes. Eine Maßnahme zur »weiteren substanziellen und dauerhaften Entlastung der GKV-Finanzen« ist für den Verband die Senkung der Mehrwertsteuer für Arznei- und Hilfsmittel von 19 Prozent auf 7 Prozent, erklärte der Verband in der Mitteilung. Diese Senkung sei »notwendig, sachlich begründet europarechtlich explizit möglich«. Es sei »nicht nachzuvollziehen, warum (lebens-)notwendige Humanarzneimittel höher besteuert werden als beispielsweise Süßigkeiten, Katzenfutter oder Tierarzneimittel«, erläuterte der Verband.

Durch diese Maßnahme würde die gesetzliche Krankenversicherung voraussichtlich um über 5 Milliarden Euro entlastet. Der Staat müsse »endlich seinen Verpflichtungen nachkommen und die Ausgaben, die den Krankenkassen dadurch entstehen, dass sie originäre staatliche Aufgaben übernehmen, ordnungspolitisch korrekt und vor allem vollständig aus Steuermitteln übernehmen«, so der Verband. Die Mehrwertsteuersenkung hatte der Verband auch schon im April dieses Jahres gefordert.

Auch der BVMed spricht sich klar für einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz auf alle Medizinprodukte aus: Aktuell gebe es sogar bei identischen Produkten – je nach Verwendung – unterschiedliche Steuersätze, was bei den Akteur:innen im Gesundheitswesen zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand führt, sagt BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll. Als Beispiele nannte er Herzschrittmacher und Elektroden, die unterschiedliche Mehrwertsteuersätze hätten. Für Hüft- und Knieimplantate gelte der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur bei Bestellung von kompletten gelenkbildenden Komponenten. Für einzelne Teile und Zubehör, wie beispielsweise einem Hüftkopf, zähle dagegen der volle Mehrwertsteuersatz. Auch bei Wirbelsäulenschraubensystemen gebe es in der Praxis immer wieder Abgrenzungs- und Definitionsprobleme.

Quelle Text: GKV-SV und BVMed

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