Radiologie begrüßt Aufnahme der Computertomografie des Herzens in die Gesundheitsversorgung gesetzlich Versicherter

(Januar 2024) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat entschieden, dass die Computertomografie des Herzens zur Diagnose einer chronischen koronaren Herzkrankheit Bestandteil der Gesundheitsversorgung gesetzlich Versicherter wird.

Die Deutsche Röntgengesellschaft und der Berufsverband der Deutschen Radiologen begrüßen, dass dieses radiologische Verfahren nun in die vertragsärztliche ambulante Versorgung aufgenommen wird und damit für Patientinnen und Patienten eine leitliniengerechte KHK-Diagnostik zur Verfügung steht. Diese muss nach Ansicht der beiden Organisationen Kriterien zu einer bestmöglichen Qualitätssicherung erfüllen.

Die koronare Herzkrankheit (KHK) ist eine Volkskrankheit, von der allein in Deutschland 4,9 Millionen Menschen betroffen sind, das sind durchschnittlich 8,3 Prozent der erwachsenen Bevölkerung ab 30 Jahren. Jedes Jahr sterben über 120.000 Menschen an den Folgen dieser Erkrankung. Sie ist damit die häufigste Todesursache in Deutschland. Bislang ist die invasive Koronarangiografie, auch bekannt als Herzkatheteruntersuchung, hierzulande die am häufigsten durchgeführte Diagnostik zur Beurteilung der Herzkranzgefäße.

Als Alternative wird betroffenen gesetzlich Versicherten bald ein nicht-invasives Verfahren zur Diagnose der KHK zugänglich sein: die Computertomografie des Herzens oder CT-Koronarangiografie (CCTA), wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Januar 2024 entschieden hat. Nach aktuellen Leitlinien ist die Computertomografie des Herzens das bildgebende Verfahren der ersten Wahl.

Für die Untersuchungen stehen flächendeckend speziell dafür qualifizierte Radiologinnen und Radiologen zur Verfügung. Radiologinnen und Radiologen, die dieses Verfahren anbieten, erfüllen die vom G-BA in seinem Beschluss definierten Anforderungen. Insbesondere: Die Erfüllung der strahlenschutzrechtlichen Voraussetzungen, den Nachweis über ausreichende Erfahrungen mit der Befunderhebung und Durchführung der CT-Koronarangiografie und Mindestfallzahlen. „Ein Augenmerk muss bei diesem Verfahren auf der bestmöglichen Qualitätssicherung liegen“, betont DRG Präsident Prof. Dr. Konstantin Nikolaou auf Tübingen. „Daher werden wir als Deutsche Röntgengesellschaft mit dem Berufsverband der Deutschen Radiologen den weiteren Umsetzungsprozess sehr engmaschig begleiten.“

Nach dem nun erfolgten Beschluss des G-BA sieht das weitere Verfahren vor, dass sich der Bewertungsausschuss innerhalb von sechs Monaten, beginnend mit dem Inkrafttreten des GBA-Beschlusses, mit der künftigen Vergütung der CT-Koronarangiografie im vertragsärztlichen Vergütungssystem, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab EBM, befasst. Die Qualitätssicherungsrichtlinien nach § 135, Absatz 2, SGB V müssen noch entsprechend angepasst werden. Hier geht es zum Beschluss des G-BA.

Quelle Text: Deutsche Röntgengesellschaft und Berufsverband der Deutschen Radiologen

Quelle Bild: Adju